RS UVS Niederösterreich 2004/03/24 Senat-BN-03-0002

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Rechtssatz

Der Milderungsgrund des wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Z 17 StGB ist nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Beschuldigte in der Verhandlung widersprüchliche Erklärungen abgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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