TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/12 2001/13/0058

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der J GmbH in W, vertreten durch Dr. Filip Sternberg, Rechtsanwalt in Wien I., Dominikanerbastei 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Jänner 2001, Zl. RV/31-06/2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft m.b.H. Ihre Geschäftsführerin ist Alleingesellschafterin einer anderen Gesellschaft m.b.H., die ihrerseits alle Gesellschaftsanteile an der beschwerdeführenden Gesellschaft hält.

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999 aus den der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die von der (mittelbaren) Gesellschafter-Geschäftsführerin aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Nach den behördlichen Feststellungen habe die Geschäftsführerin im Jahre 1995 Bezüge von S 360.000,--, in den Jahren 1996 bis 1998 Bezüge von jeweils S 420.000,-- und im Jahre 1999 Bezüge von S 360.000,-- erhalten. Im angefochtenen Bescheid wird ein mit dem 21. September 1988 datierter Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der (mittelbaren) Gesellschafter-Geschäftsführerin mit folgendem Wortlaut wiedergegeben:

"Pkt 1:

Die GF wird in der am heutigen Tag abgehaltenen Generalversammlung der Gesellschaft zur GF mit dem Recht zur Geschäftsführung bestellt. Die GF vertritt die Gesellschaft alleine. Die GF ist berechtigt und verpflichtet, die Agenden der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu besorgen und die Gesellschaft in diesem Rahmen nach außen zu vertreten. Die GF nimmt zur Kenntnis, dass ihr die Beschränkungen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag auferlegt sind und sie dafür die ausschließliche volle Verantwortung übernimmt.

Pkt 2:

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich aufgelöst werden.

Pkt 3:

Die GF ist nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft durch regelmäßige Anwesenheit zur Verfügung zu stellen. Sie ist an keine feste Arbeitszeit gebunden. Vielmehr entscheidet sie selber, wann ihre Präsenz notwendig oder zweckmäßig ist.

Dementsprechend steht der GF kein eigener Urlaubsanspruch zu. Es steht ihr frei, ihre Erholung in den Zeiträumen zu finden, wenn ihre Anwesenheit nicht notwendig ist.

Die GF ist in die betrieblichen Abläufe nicht eingebunden. Die GF ist an keine Weisungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen gebunden.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe kann sich die GF eines geeigneten Vertreters bedienen. Der Gesellschaft dürfen daraus jedoch keinerlei Nachteile erwachsen. Für etwaige Kosten hat die GF selber aufzukommen.

Pkt 4:

Die GF ist ausschließlich für den Erfolg der Gesellschaft verantwortlich. Ihr obliegt die Oberaufsicht über die betrieblichen Abläufe.

Die GF hat die Entscheidungen über die finanziellen Rahmenbedingungen zu treffen, sie hat die Verhandlungen mit den Kreditgebern zu führen und trägt die volle Verantwortung für die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen aus gewährten Krediten und übernommenen Haftungen.

Der GF obliegt die alleinige Auswahl, über Lieferfirmen und Warenangebot hinsichtlich Qualität, Umfang und Menge zu entscheiden. Die GF hat die kundenorientierten Entscheidungen zu treffen wie Gestaltung des Verkauslokals, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, die Entwicklung und Ausfertigung von Musterkollektionen und Katalogen oder sonstige Werbestrategien.

Pkt 5:

Für ihre Tätigkeit erhält die GF ein Jahreshonorar von S 300.000,-.

Nach Maßgabe des ausgewiesenen Jahresergebnisses kann das GF-Honorar der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft sowohl durch Erhöhung als auch durch Kürzung angepasst werden. Das Honorar ist in gleichmäßigen Monatsbeträgen zu entnehmen. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration wird nicht begründet. Ausdrücklich wird festgehalten, dass das Honorar nicht der Lohnsteuer oder der Sozialversicherung unterliegt. Daher finden auch sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere im Krankheitsfall, keine Anwendung.

Die GF hat Reisekosten und andere ihr erwachsende Spesen aus eigenem zu tragen."

Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom heutigen Tage, 2001/13/0110, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat. Der Behauptung einer Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge muss entgegengehalten werden, dass die tatsächlich realisierte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit der (mittelbaren) Gesellschafter-Geschäftsführerin - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es nach der Judikatur entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden Fixbezügen das von der Beschwerdeführerin gesehene Unternehmerwagnis ihrer Geschäftsführerin nicht erkennen ließ.

Aus den Gründen der zitierten Verweisungserkenntnisse war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130058.X00

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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