RS UVS Kärnten 2004/03/30 KUVS-856/8/2003

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Rechtssatz

Wird ein Ausländer, ein Staatsbürger der Dominikanischen Republik, beim Eintreffen der Beamten des Hauptzollamtes Klagenfurt am Kebab-Stand der Beschuldigten beim Salatzupfen angetroffen, so kann daraus nicht auf das Vorliegen eines arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses und somit auf eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis, Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung , Befreiungsschein oder Entsendebewilligung geschlossen werden, zumal die Anwesenheit des Ausländers auch damit erklärt werden konnte, dass dieser seine Freundin besuchte, welche als Aushilfe am Stand tätig war und war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ausländer, In dubio pro reo, Kebab-Stand, Salat zupfen, Arbeitserlaubnis, Vorliegen eines arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, Unternehmer, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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