Nach § 57 Abs 1 lit a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt. Tatbestand ist somit, dass der Berufungwerber ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt hat. Dass eine Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens auf Grund verschiedener Bestimmungen gegeben ist, ändert daran nichts. Eine zweimalige Bestrafung des Berufungswerbers für dieselbe Tat, nämlich, dass er ein bestimmtes bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt hat, stellt eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des Protokolles Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP zur MRK), BGBl Nr 628/1988, dar. Da es sich bei der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 2 GNL um die speziellere Norm handelt, weil sie nur im Uferbereich von fließenden Gewässern zu Anwendung gelangt, als bei der Bewilligungspflicht nach § 33 Abs 1 lit l GNL, die im gesamten Landesgebiet zur Anwendung gelangt, ergibt sich die Bewilligungspflicht auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs 2 GNL. Der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses war aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen (vgl dazu VwGH 28.12.1993, 90/10/0015).