TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/12 2001/03/0243

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298 Art1 Z2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Kirchbichl, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Böhler, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. Mai 2001, Zl. UVS-2000/1/061- 3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges am 3. Mai 2000 gegen 8.20 Uhr eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Kramsach bei km 31 über die Grenzeintrittsstelle Brenner kommend und über die beabsichtigte Grenzaustrittsstelle Kiefersfelden von Italien nach Deutschland fahrend durchgeführt und dabei entgegen den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) 1524/96 und der Verordnung (EG) 609/2000 die aufgrund des § 8 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz sowie das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl 823/92, vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes, richtig deklariertes, elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (ECO-TAG), auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Wiesing, am 3. Mai 2000 gegen 08.20 Uhr auf der A 12 im Gemeindegebiet von Kramsach bei km 31 nicht zur Prüfung vorgelegt. Es sei zwar ein ECO-TAG vorschriftsmäßig im oben angeführten LKW angebracht, doch der Umweltdatenträger außer Funktion gewesen, wodurch eine automatische Abbuchung und Entwertung der für diese Transitfahrt erforderlichen 5 Ökopunkte nicht ermöglicht worden sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 8 GütbefG i.V.m. Art. 1 der "Verordnung (EG) 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) 1524/96 und der Verordnung (EG) 609/00" begangen und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz i. V.m. § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG "und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1524/96 und 609/00" eine Geldstrafe von S 25.000,--

(Ersatzarrest 5 Tage) verhängt.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer am Tattag das Sattelkraftfahrzeug auf der A 12 Inntalautobahn an der näher beschriebenen Örtlichkeit gelenkt habe, wobei das Fahrzeug mit Waren beladen gewesen sei, welche von Italien nach Belgien gebracht werden sollten. Der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden und dabei sei festgestellt worden, dass keine Batteriespannung mehr am ECOTAG-Gerät vorhanden gewesen sei und das Gerät nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass "er glaube, dass das Gerät am Brenner noch funktioniert habe". In weiterer Folge hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Frächter des Beschwerdeführers (ein näher bezeichnetes Unternehmen) wegen überzogenen Kontos gesperrt gewesen sei. Aus der Fahrtenliste, der sich keine Einfahrt vom 3. Mai 2000 in das Bundesgebiet entnehmen lasse, habe sich ergeben, dass das Gerät bei der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet am 3. Mai 2000 nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer hätte daher, wenn er das ECOTAG-Gerät kontrolliert hätte, dessen Funktionsuntüchtigkeit feststellen und das Entsprechende veranlassen können, wobei die belangte Behörde erneut darauf hinwies, dass der Frächter (im Zeitraum vom 10. April 2000 bis 2. Oktober 2000) keine Ökopunkte gehabt habe und gesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, bei der gegenständlichen Transitfahrt "papierene" Ökopunkte zu verwenden. Da er dies unterlassen habe, habe er den genannten Tatbestand verwirklicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission sowie der am 11. April 2000 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Gemäß Art. 1 Abs. 1a der genannten Verordnung sind Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen von der Ökopunkteregelung ausgenommen.

Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung lautet wie folgt:

"(1) Soweit das Fahrzeug keine Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine;

b) durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs;

c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmens vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;

d) durch Abstempeln der Ökokarte durch die Behörde, die die Erstaktivierung der Umweltdatenträger vornimmt.

Die mit einer Ökokarte-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzkontrollen sind im Anhang H aufgeführt. Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der entwerteten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfaßten statistischen Angaben erleichtern der Kommission die Vorschläge für die Verteilung der Reserve von Ökopunkten."

Gemäß Art. 14 der genannten Verordnung ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die letzte registrierte Fahrt am 2. Mai 2000 gewesen sei, ein weiterer Grenzübertritt im elektronischen Ökopunktesystem sei für den gegenständlichen Zeitraum nicht registriert gewesen. Es sei notorisch, dass das elektronische Ökopunktesystem nicht einwandfrei funktioniere. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Grenzübertritt die Einstellung kontrolliert und auch nach dem Grenzübertritt festgestellt habe, dass die Kontrolllampe noch geleuchtet habe, keinen Glauben geschenkt und eine diesbezügliche Begründung unterlassen habe. Ein Vorwurf hinsichtlich der "Frächtersperre" sei nie erhoben worden. Einem Beweisantrag des Beschwerdeführers, dass er noch vor der Einreise in das Gebiet Österreichs den ECOTAG kontrolliert habe, und erst in weiterer Folge die Batteriespannung zusammengefallen sei, habe die belangte Behörde nicht entsprochen.

Dieses Vorbringen hinsichtlich einer Funktionsuntüchtigkeit des ECOTAG-Gerätes bzw. "des elektronischen Ökopunktessystems" ist jedoch nicht zielführend. Aus den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid folgt nämlich, dass (jedenfalls) für die gegenständliche Fahrt mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug auf dem Ökopunktekonto des Frächters keine Punkte mehr vorhanden waren, sondern der Frächter wegen überzogenen Kontos gesperrt war. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es kann daher dahinstehen, ob der ECOTAG bei der Einreise funktionstüchtig gewesen sei oder nicht, weil selbst bei Funktionstüchtigkeit des Gerätes wegen Sperre des Frächters keine Ökopunkte hätten abgebucht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0120).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, hat sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer Transitfahrt bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Falle der Benutzung eines Umweltdatenträgers auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Daraus folgt u.a. die Verpflichtung des Lenkers bei beabsichtigter Transitfahrt durch das Gebiet Österreichs, sich bereits vor der Einreise umfassend nicht nur hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Gerätes zu informieren, sondern auch darüber, ob nicht etwa mangels gedecktem Ökopunktekonto bzw. Sperre des Frächters eine Abbuchung von Ökopunkten unmöglich ist. Dass der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich vergewissert habe, bringt er nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 12. September 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030243.X00

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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