RS UVS Kärnten 2004/03/31 KUVS-1748/6/2003

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Rechtssatz

Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (VwGH vom 12.12.2001, Zahl: 2001/04/0189).

Schlagworte
Gewerbebewilligung, Parteistellung, Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs, amtswegige Wahrnehmung, Interessensschutz , Nachbar, subjektive Rechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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