Dem Beschuldigten ist eine Verletzung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf Bauart und Ausrüstung sowie Beleuchtung und Kennzeichnung nicht vorzuwerfen, wenn der Schaden an der Ölleitung während der Fahrt aufgetreten ist, das Spiel der 3. Achse rechts und links entgegen dem Straferkenntnis der Erstbehörde im Toleranzbereich lag, sich die H-Tafel entgegen dem Straferkenntnis der Erstbehörde am Fahrzeug befunden hat und der Defekt des rechten Scheinwerfers zweimal geahndet wurde; es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und hinsichtlich des Scheinwerfers eine Ermahnung gemäß § 20 VStG auszusprechen, da der Beschuldigte bereits einen neuen Scheinwerfer bestellt hat, um dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug in Bezug auf die Beleuchtung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. (teilweise Einstellung des Verfahrens)