RS UVS Kärnten 2004/04/07 KUVS-148/2/2004

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Veröffentlicht am 07.04.2004
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Rechtssatz

Wirtschaftliche Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen sind dann anzunehmen, wenn dadurch vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Stehen dem Berufungswerber aufgrund eines Autounfalles größere Ausgaben bevor, die eine Verbesserung seiner finanziellen Situation in absehbarer Zeit nicht erwarten lassen, so befindet sich der Berufungswerber nicht nur in vorübergehend finanziellen Schwierigkeiten und war der vorliegenden Berufung daher keine Folge zu geben.

Schlagworte
Ratenzahlung, Verschleppung des Strafvollzuges, vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten, Autounfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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