Erhält die Beschuldigte als verantwortliche Beauftrage eines Verkaufslokals eines fleischverarbeitenden Unternehmens verpackte Lebensmittel in tiefgekühltem Zustand aus der Zentralküche des Unternehmens geliefert und bezieht sich der Verantwortungsbereich der Beschuldigten nicht auf die Zentralküche, sondern lediglich auf das Verkaufslokal, ist der Tatvorwurf nach der Lebensmittelhygieneverordnung - verpacktes Chili wies einen erhöhten Gehalt an Enterobacteriaceen auf (1300/g) und sei daher gesundheitsgefährdend - nicht aufrecht zu erhalten und das Verfahren in diesem Spruchpunkt einzustellen.
(teilweise Einstellung des Verfahrens)