Manipulationen von Konsumenten an nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gekennzeichneten Lebensmitteln ist durchaus im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, jedoch ist die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte eines Verkaufslokals eines fleischverarbeitenden Unternehmens verpflichtet, diesen Risiken (Abfallen von Klebeetiketten unter Feuchtigkeitseinfluss und Kundenmanipulation) vorzubeugen und ist die Beschuldigte daher verpflichtet für eine dauerhafte Kennzeichnung Sorge zu tragen. Unternimmt sie diesbezüglich nichts, hat sie zumindest fahrlässig die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Kauf genommen.