Der Vorhalt, wonach die Tötung einer Katze nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs 1 Stmk JagdG erfüllte (nach dieser Bestimmung dürfen Katzen, die im Wald jagen, unter anderem vom Jagdberechtigten getötet werden), enthält nicht die Tatbestandselemente des § 3 Abs 2 Stmk TierschutzG, wonach es verboten ist, eine Katze ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund zu töten. Daher stellt der Vorhalt einer Übertretung nach § 60 Abs 1 Stmk JagdG keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Übertretung nach § 3 Abs 2 Stmk TierschutzG dar.