Eine Neuausschreibung - unter Widerruf der Primärausschreibung - in einem Schulleiterobjektivierungsverfahren nach rechtlich verbindlicher Bekanntmachung ist dann begründet, wenn die beiden Erstgereihten weggefallen sind, die Drittgereihte übrig blieb und die Ernennungsbehörde bei der Neuausschreibung schon wusste, dass die beiden ursprünglich Erst- und Zweitgereihten als Bewerber nicht mehr in Frage kommen. Unter Zugrundelegung des § 26 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz hat die Ernennungsbehörde, nachdem die rangmäßig ersten beiden Bewerber für eine Besetzung nicht mehr in Frage kamen, zu Recht eine Neuausschreibung durchgeführt, um dem § 26 Abs. 1 Kärntner Landeslehrergesetz zu entsprechen. Daraus folgt auch, dass die Einstellung des Primärverfahrens frei von Rechtswidrigkeit war.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.2005,
Zahl: 2005/12/0066-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für
Kärnten vom 14.2.2005, Zahl: KUVS-K2-1648/4/2004, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, abgelehnt.