Wesentliches Merkmal eines Gehsteiges ist dessen Abgrenzung von der Fahrbahn. Verläuft aufgrund von Baumaßnahmen ein Gehsteig ab der Hauskante abgeschrägt in die Fahrbahn und liegt keinerlei bauliche Trennung vor und ist ebenso keine auf eine Abtrennung hinweisende Bodenmarkierung vorhanden, wobei sich auch aus der unterschiedlichen Asphaltfarbe des Gehsteiges im Vergleich zur Fahrbahn keine ?Abgrenzung" iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO konstruieren lässt, so steht fest, dass der Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug weder auf einem Gehsteig noch auf einem Gehweg abgestellt hat und hat er daher nicht vorschriftswidrig gehandelt und war somit das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)