RS UVS Kärnten 2004/04/22 KUVS-590/2/2004

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Rechtssatz

Die mehrfache Wiederholung von Alkoholdelikten, die Höhe der jeweils festgestellten Alkoholisierung und die Erfolglosigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Bestrafungen und Entziehungsmaßnahmen im Rahmen der vorgenommenen Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) führen zur Beurteilung, dass der Berufungswerber infolge des im laufenden Entziehungsverfahrens vom 10.1.2003 neuerlich gesetzten Alkoholisierungsdeliktes (2,16 Promille) seine dadurch verwirkte Verkehrszuverlässigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nicht wiedererlangt hat. Es durften auch die vom Berufungswerber nicht bestrittenen Vorentziehungen als auch die bereits getilgten Alkoholisierungsdelikte in die Wertung miteinbezogen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Beurteilung, für welche Zeiträume eine Person als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, besonders ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund bestehen im Hinblick auf die Häufung der Alkoholdelikte und die erneute Begehung eines Alkoholdeliktes ungeachtet einer laufenden Entziehung keine Bedenken gegen die Annahme der Erstinstanz, dass der Berufungswerber die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit derzeit nicht aufweist. Gleiches gilt für die von ihr angenommenen Prognose hinsichtlich des frühestmöglichen Zeitpunktes für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Verkehrszuverlässigkeit, Vorentziehungen, Alkoholdelikte, Wiederholung der Alkoholdelikte, Entziehungsverfahren, Häufung der Alkoholdelikte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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