Der Bw stellt selbst "außer Streit", dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat, nämlich das näher genannte Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und daher die fällige Parkgebühr nicht entrichtet zu haben. Nachdem die Parkgebühr mit dem Abstellen des Fahrzeugs fällig ist, ist damit - auch vom Bw unbestritten - der objektive Tatbestand erfüllt.
Der in der Berufung angedeutete Einwand, dass die Behörde es unterlassen hätte, Erhebungen zum Lenker des Fahrzeugs anzustellen, geht aus mehreren Gründen ins Leere. Zum einen hat der Bw nach eigenen Angaben das Fahrzeug selbst abgestellt. Damit steht jedoch auch fest, dass der Bw Lenker des Fahrzeugs war, weil das Abstellen eines Fahrzeugs logischer Weise dessen (zumindest unmittelbar vorheriges) Lenken voraussetzt. Zum anderen behauptete der Bw damit gerade nicht, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben und hat eine solche Behauptung auch im gesamten Verfahren nicht aufgestellt.
Der Bw war nach der Aktenlage zur Tatzeit Honorarkonsul und im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Gemäß Art.71 Abs. 1 erster Satz des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 (im Folgenden kurz: Übereinkommen), genießen Konsuln, die Angehörige des Empfangstaats oder dort ständig ansässig sind, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen.
Auf Grund des Umstandes, dass der Bw zur Zeit der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf seine österreichische Staatsbürgerschaft als Angehöriger des Empfangsstaates anzusehen war, finden der zunächst von ihm ins Treffen geführte Art. 43 Abs. 1 des Übereinkommens ungeachtet dessen Art. 58 Abs. 2, wonach ausdrücklich davon die Rede ist, dass "die Artikel ... 43 ... für Honorarkonsuln" gelten, keine Anwendung, weil der im Kapitel IV ("Allgemeine Bestimmungen") des Übereinkommens enthaltene Art. 71 als eine Sonderregelungen für jene Fälle geschaffen worden ist, in welchen Konsuln Angehörigen des Empfangsstaats sind.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für den vom Bw genannten Art. 49 des Übereinkommens. Er findet ebenso keine Anwendung. Dies einerseits deswegen, weil Art. 49, der im Kapitel II ("Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Vertretungen, Berufskonsuln und sonstige Mitglieder eine konsularischen Vertretung") enthalten ist, nicht über die im Kapitel III ("Regelungen für Honorarkonsuln und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen") enthalten Sonderbestimmungen (insbesondere auch nicht durch Art.58 des Übereinkommens) für den Bereich der Honorarkonsuln als anwendbar erklärt wird. Andererseits auch deswegen, weil der im Kapitel IV ("Allgemeine Bestimmungen") des Übereinkommens enthaltene Art.71 als eine Sonderregelungen für jene Fälle geschaffen worden ist, in welchen Konsuln Angehörigen des Empfangsstaats sind (vgl. dazu VwSlg. 10767 A/1982).
Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die Konsuln zufolge Art.1 Abs.2 des Übereinkommens in Berufskonsuln und Honorarkonsuln eingeteilt sind, sodass der im Art.71 gebrauchte Ausdruck "Konsuln" auch die Honorarkonsuln umfasst. Im genannten Art.1 Abs.2 des Übereinkommens ist auch genau bestimmt, dass für Honorarkonsuln lediglich das Kapitel III unmittelbar gilt.
Der Bw kann sich daher nicht auf die Art.43 und Art.49 des in Rede stehenden Übereinkommens berufen. Bei diesem Zwischenergebnis braucht daher nicht näher geprüft zu werden, ob die Nichtentrichtung der Parkgebühr überhaupt eine "staatliche, regionale oder kommunale Personal- oder Realsteuer oder -abgabe" nach dem Einleitungssatz des Art.49 Abs.1 des Übereinkommens wäre und ob nicht im konkreten Fall etwa die Ausnahmebestimmung der lit. e der genannten Bestimmung des Übereinkommens greifen würde, die keine Befreiung bei Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gewährt, "die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden" (vgl. dazu etwa § 7 des Oö. Parkgebührengesetzes).
Es ist daher weiter zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich aus Art.71 Abs.1 erster Satz des Übereinkommens keine Straflosigkeit des Bw wegen der vorliegenden Verwaltungsübertretung ergibt. Wie gezeigt, genießt der Bw nach Art.71 Abs.1 des Übereinkommens (nur) Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen. Eine solche Straflosigkeit des Bw wäre daher dann anzunehmen, wenn das Nicht-Entrichten der Parkgebühr als eine in Wahrnehmung seiner - konsularischen - Aufgaben vorgenommene Amtshandlung zu qualifizieren wäre. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kommt jedenfalls der Nicht-Entrichtung der Parkgebühr nicht der Charakter einer in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlung zu, weil eine solche Tätigkeit insbesondere auch nicht zu den im Art.5 des Übereinkommens umschriebenen konsularischen Aufgaben zählt. Darüber hinaus enthält selbst die oben zitierte Ausnahmebestimmung des Art.49 des Übereinkommens ("Befreiung von der Besteuerung") die ebenfalls bereits genannte Gegenausnahme. Wenn aber selbst Berufskonsuln von gewissen Steuern, Gebühren und Abgaben nicht befreit sind, kann nicht für Honorarkonsuln über eine deren Aufgaben (Amtshandlungen) eine solche Ausnahme konstruiert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, dass das Lenken eines Fahrzeugs keine Amtshandlung im Sinn des Art.71 Abs.1 des genannten Übereinkommens darstellt (vgl. VwGH vom 14. März 2000, 2000/11/0044, VwSlg. 10767 A/1982). Auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist dieser Auffassung gefolgt (vgl. VwSen. 104432/4 vom 1. April 1997). Wenngleich das Abstellen eines Fahrzeugs durch einen Konsul in gewissem Zusammenhang mit seinen Amtshandlungen stehen kann, so ist deshalb noch nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass auch das Abstellen des Fahrzeugs selbst (oder mehr noch das Unterlassen der Entrichtung einer Parkgebühr) bereits notwendiger Weise zu einer Amtshandlung des Konsuls werden muss. Der vom Bw aufgezeigte allgemeine Zusammenhang zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der folgenden Unterlassung der Entrichtung der Parkgebühr mit seinen konsularischen Aufgaben sowie der allgemeine Hinweis, dass er seine Amtshandlungen zum Teil vom PKW aus vornimmt, reichen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats letztlich nicht aus, in der Nicht-Entrichtung der Parkgebühr für ein Kraftfahrzeug eine Amtshandlung im Sinn des Art.71 Abs.1 des zitierten Übereinkommens zu erblicken.
Im Übrigen scheint der Bw zu übersehen, dass zwischen dem Wortlaut des von ihm ins Treffen geführten Art.43 Abs.1 des Übereinkommens und dessen Art.71 Abs.1 insofern ein wesentlicher Unterschied besteht, als in der erstgenannten Bestimmung von den in Bezug auf die von den Konsuln "in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen" die Rede ist, während im Art.71 Abs.1 die "in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen" erwähnt werden. Die auf den Bw anwendbare Bestimmung des Art.71 Abs.1 des Übereinkommens spricht als von "Amtshandlungen" und - im Gegensatz zu Art.43 Abs.1 des Übereinkommens - nicht von "Handlungen".
Der Bw hat es auch unterlassen, im Verfahren konkret durchzulegen, welche Amtshandlungen er vom PKW aus vorgenommen hat. Im Übrigen steht dieser Behauptung auch die Aussage der Zeugin entgegen, die während des Beobachtungszeitraums offenbar keine Person im PKW wahrgenommen hat, die eine Amtshandlung vornehmen hätte können. Wäre der Bw im PKW anwesend gewesen, kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass er versucht hätte, unmittelbar mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt aus seiner Sicht aufzuklären.
Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz überhaupt vom Schutzbereich der "persönliche Unverletzlichkeit" nach Art.71 Abs.1 des Übereinkommens umfasst wäre.
Der Bw durfte deshalb wegen der Verwaltungsübertretung bestraft werden, ohne dass er sich mit Erfolg auf konsularische Immunität berufen konnte. Strafbarkeit ist gegeben.