Wird ein ägyptischer Staatsbürger, für welchen der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Speiselokales keine der in § 3 Abs 1 AuslBG genannten Bewilligungen vorweisen kann, alleine bei Küchendiensten (Reinigen von Küchengeräten in einem von Mehl verstaubten Trainingsanzug) in einem Lokal angetroffen und besteht zumindest eine geringfügige, persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit aufgrund des Beziehens von Verpflegung im Lokal, so ist Entgeltlichkeit als wesentliches Merkmal einer Beschäftigung gegeben, da diese Voraussetzung auch durch andere als finanzielle Gegenleistungen erfüllt werden kann, etwa durch Erbringung von Naturalleistungen. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend war entschuldigt ihn nicht, zumal eine interne Delegierung von Verantwortungsbereichen den Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er glaubhaft dartut, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zu gewährleisten.