Es ist davon auszugehen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Ist eine Beschäftigungsbewilligung vor dem Kontrollzeitpunkt (Kontrolle erfolgte am 04.06.2003, die Beschäftigungsbewilligung war bis zum 15.05.2003 gültig) vorgelegen, wurde auch zwei Monate später am 15.07.2003 diese wiederum erteilt und war die zwischenzeitliche Beschäftigung des Ausländers ohne Bewilligung darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte der Meinung war, die Beschäftigungsbewilligung ende erst einen Monat später, so war damit zumindest fahrlässiges Verhalten gegeben, da der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt als Arbeitgeber ? nämlich die Kontrolle der Beschäftigungsbewilligung ? außer Acht gelassen und somit ein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt hat. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht wird an der Maßfigur eines einsichtigen und besonnenen Menschen gemessen, den man in die Lage des Täters versetzt.