Unter "unmittelbar benachbarten Häusern" nach § 356 Abs 1 GewO sind alle jene Häuser
zu verstehen, die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Anlage am nächsten stehen, und zwar auch dann, wenn dazwischen etwa eine Straße liegt (siehe Mache-Kinscher, Gewerbeordnung 1982, Seite 697, Pt 10). Von einem unmittelbar benachbarten Haus, an dem nach § 356 Abs 1 erster Satz GewO ein Anschlag über Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat, kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn das Haus auch durch zwei Grundstücke von der Betriebsanlage getrennt ist, selbst wenn diese Grundstücke nicht bebaut sind.