RS UVS Salzburg 2004/04/29 36/10032/5-2004br

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Rechtssatz

Entsprechend § 112 Abs 3 letzter Satz KFG betrifft die Bezeichnung der Fahrschule (Anführung jedenfalls des Familiennamens des Fahrschulbesitzers) jedes ?Nach-Außen-Treten? einer Fahrschule im Geschäftsverkehr und umfasst damit nicht nur die Schulfahrzeuge (Aufschrift am Fahrzeug, Tafeln am Fahrzeug), sondern etwa auch die Aufschrift am Gebäude, Kennzeichnung des Übungsplatzes, Firmenpapier oder Werbematerial.

Schlagworte
§ 112 Abs3 letzter Satz KFG; Bezeichnung der Fahrschule
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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