Entsprechend § 112 Abs 3 letzter Satz KFG betrifft die Bezeichnung der Fahrschule (Anführung jedenfalls des Familiennamens des Fahrschulbesitzers) jedes ?Nach-Außen-Treten? einer Fahrschule im Geschäftsverkehr und umfasst damit nicht nur die Schulfahrzeuge (Aufschrift am Fahrzeug, Tafeln am Fahrzeug), sondern etwa auch die Aufschrift am Gebäude, Kennzeichnung des Übungsplatzes, Firmenpapier oder Werbematerial.