Die Verwaltungsübertretung der bewilligungslosen Beschäftigung von Ausländern ist auch dann gegeben, wenn der Beschuldigte ein Mietverhältnis mit den Ausländern eingegangen ist und diese Renovierungsarbeiten am Mietobjekt für sich durchführten (Befreiung von Mietzinszahlung für Renovierung der dem Beschuldigten gehörenden Gebäude), zumal auch das Gesamtbild der Tätigkeit so beschaffen war (Nächtigung und fallweise Verpflegung im Hause des Beschuldigten, Beistellung von Arbeitsmaterial durch den Beschuldigten), dass die die Arbeit Leistenden ? trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit ? nicht mehr in der Lage waren, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Die Ausländer waren daher unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie persönlich abhängige Arbeitnehmer eingesetzt und war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.