Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen Ausländer ohne entsprechende Bewilligung auf seiner Baustelle beschäftigt zu haben und wird aber daraufhin im Beweisverfahren festgestellt, dass der Ausländer einen Gefälligkeitsdienst leistete, da die Lebensgefährtin des Beschuldigten mit dem Ausländer verwandt ist sowie auch der Beschuldigte dem Ausländer beim Hausbau in Kroatien half und eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit nicht vorliegt, so kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung verwirklicht hat und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)