Hat der Beschuldigte die Beschädigung am Pkw des Unfallgegners im Zuge der nach der Kollision vorgenommenen Besichtigung nicht wahrgenommen und ist ihm der Sachschaden selbst bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht zwingend erkennbar gewesen, ist dem Beschuldigten sein Verhalten, nämlich, das Verlassen der Unfallstelle nach Besichtigung der Fahrzeuge ohne Feststellung eines Schadens und ohne Datenaustausch, in subjektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen und das Verfahren daher einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)