Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die wertgemindert sind, stellt dann eine Verwaltungsübertretung dar, wenn die Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Bei letzterem Umstand handelt es sich somit um ein innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfendes Sachverhaltselement.