Ging die Erstinstanz zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ihm beim Einstellen der Ankunftszeit - bei der Kontrolle um 14.25 Uhr zeigte die Parkscheibe als Ankunftszeit 15.15 Uhr an ? ein Irrtum unterlaufen ist und hat diese daher von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG ausgesprochen, zumal auch sonst an der Erfüllung des Tatbestandes keine Zweifel bestand, so war der Berufung kein Erfolg beschieden und diese daher abzuweisen.