RS UVS Kärnten 2004/05/07 KUVS-171/6/2004

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Veröffentlicht am 07.05.2004
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Rechtssatz

Ging die Erstinstanz zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ihm beim Einstellen der Ankunftszeit - bei der Kontrolle um 14.25 Uhr  zeigte die Parkscheibe als Ankunftszeit 15.15 Uhr an ?  ein Irrtum unterlaufen ist und hat diese daher von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG ausgesprochen, zumal auch sonst an der Erfüllung des Tatbestandes keine Zweifel bestand, so war der Berufung kein Erfolg beschieden und diese daher abzuweisen.

Schlagworte
Parkscheibe, Kurzparkzone, Einstellen der Ankunftszeit, Irrtum bei Ankunftszeiteinstellung, Ermahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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