Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist der Vorhalt, welche Absicherungsmaßnahmen nach dem Verkehrsunfall zur Vermeidung von Folgeschäden hätten getroffen werden müssen. Im Anlassfall - die in der Fahrbahnmitte auf einer Verkehrsinsel aufgestellten Gebotszeichen wurden umgefahren - wurde dem Berufungswerber das Nichtentfernen von Teilen, die in die Fahrbahn ragten, zur Last gelegt. Dieser Vorhalt war verfehlt, weil zumindest einer der beiden Steher erst mit Hilfe einer Seilwinde aufstellbar war und daher vom Berufungswerber aus physischen Gründen nicht weggeräumt hätte werden können (vgl VwGH 18.1.1991, Zl. 90/180/0207, wonach das Fehlen von Feststellungen über die physische Entfernbarkeit eines auf der Fahrbahn liegenden Telefonmastens den Schuldspruch nach § 4 Abs 1 lit b StVO mit Rechtswidrigkeit belastete). Die Unterlassung von Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich der verursachten Ölspur wurde ebenso wenig vorgehalten wie das Versäumnis, die Gefahrenstelle durch das Aufstellen einer Warneinrichtung und Einschalten der Warnblinkanlage abzusichern.