Die Ein- bzw. Nichteinrechnung allfälliger Haftzeiten in die Entzugszeit darf nicht losgelöst von der Prognosebeurteilung hinsichtlich der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit erfolgen. Bei Einbrüchen bzw. Einbruchdiebstählen, die zu einer insgesamt 21-monatigen Strafhaft führen, ist eine zu insgesamt 39 Monaten führende ?Unzuverlässigkeitsprognose? nicht sachgerecht und wäre de facto eine weitere Strafe.