RS UVS Vorarlberg 2004/05/14 1-321/04

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Rechtssatz

Die Auskunftspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften ist dann erfüllt, wenn die ausgefüllten und an die Statistik Österreich eingesendeten Erhebungsunterlagen bei dieser auch tatsächlich einlangen. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde (vgl dazu VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138, und 20.03.1996, 94/03/0113). Langen die von der Statistik Österreich angeforderten Erhebungsunterlagen bei dieser nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig ein, so begründet dies eine Verwaltungsübertretung, die am Standort der Statistik Österreich begangen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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