Wird dem Beschuldigten als Inhaber eines Betonwerkes von der Erstinstanz vorgeworfen, dass keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen das Ingangsetzen und Bewegen von Betonmischmaschinen getroffen und daher ein Arbeitnehmer bei Reinigungsarbeiten schwer verletzt wurde, so ist aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht ein Verschulden des Beschuldigten nicht gegeben, wenn der Beschuldigte aufgrund der konkreten Sicherungsvorkehrungen am Zwangsmischer (solange am Mischer- bzw Staplerpult die ?NOT-AUS-Funktion" bzw ?Störung-Schalter" in Betätigung ist, kann der ?NOT-AUS-Schalter" am Hauptschaltschrank nicht quittiert dh nicht aufgehoben und die Stromzufuhr nicht wieder hergestellt werden) nicht damit rechnen konnte, dass es durch die von ihm getätigte Quittierung der NOT-AUS-Taste am Hauptschaltschrank zu einer ungewollten Inbetriebnahme des Zwangsmischers kommt; zumal die unbeabsichtigte Inbetriebnahme des Zwangsmischers auf das zufällige Zusammentreffen von zwei für den Beschuldigten nicht vorhersehbare Fehlerbedingungen zurückzuführen war.
(Einstellung des Verfahrens)