Die Unzulässigkeit eines Schülertransportes nach § 15 BO setzt voraus, dass keine der
in dieser Bestimmung angeführten alternativen Möglichkeiten eines rechtmäßigen Schülertransportes gegeben waren. Daher ist die als erwiesen angenommene Tat, um den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung sämtlicher in § 15 (Abs1) BO genannten alternativen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Schülertransportes zu umschreiben (vgl die ständige Judikatur des VwGH zu den sinngemäß gleich lautenden Bestimmungen des § 15 FrG 1993 und § 31 FRG 1997, zB VwGH 17.6.2003, Zl. 2000/21/0191). So hatte der Berufungswerber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Angabe "Berufskraftfahrer", deren Fehlen als Übertretung nach § 15 Abs 1 BO vorgehalten wurde, nicht in sämtlichen alternativen Möglichkeiten für die Durchführung eines zulässigen Schülertransportes verlangt wird.