Der Lenker eines Fahrzeuges, der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, kommt seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber ? ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund ? mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt.