Die Forderung der Genehmigungsbehörde, die Konsenswerberin habe im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch eine Bauakustikmessung bzw ein Bauakustikgutachten als Ansuchensbeilage vorzulegen, ist vom Gesetz her nicht gedeckt. § 353 Z 2 lit a GewO 1994 sieht zwar vor, dass dem Ansuchen für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen einer Betriebsanlage zusätzlich ?erforderliche technische Unterlagen? in einfacher Ausfertigung anzuschließen sind. Diese technischen Unterlagen beziehen sich allerdings nur auf emissionsbezogene Angaben (z.B. der Nachweis der Emissionswerte von Maschinen oder Anlagenteilen). Ein Anschluss von Immissionsberechungen (insbesondere Vorlage von Schallausbreitungsberechnungen im Hinblick auf die Nachbarschaft) ergibt sich dagegen nicht aus § 353 GewO 1994. Ein Genehmigungswerber kann daher nicht zur Vorlage eines Bauakustikgutachtens, welches darstellen soll, in welcher Form Lärm durch die Wände bzw Geschossdecken des Gastgewerbebetriebes dringt, verhalten werden (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/ Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Randzahl 16 zu § 353). Die Immissionssituation bei den Nachbarn ist vielmehr im Genehmigungsverfahren von Amts wegen unter Beiziehung von Sachverständigen zu erheben und zu beurteilen.
Dies bedeutet, dass die im vorliegenden Fall von der Genehmigungsbehörde monierte Nichtbeibringung einer ?vollständigen? Bauakustikmessung durch die Genehmigungswerberin keine Grundlage für einen behördlichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG und in weiterer Folge für die Zurückweisung des Genehmigungsansuchens bilden kann.