Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Teilzahlung entsprechen zu können. Vielmehr müsste er dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten.