TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/14 B2596/96

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen/Traunkreis vom 17.06.83 mit E v 14.10.98, V5/98; Kostenzuspruch. Für die Beschwerde wurden Kosten in Höhe von S 19.800,-, für den abverlangten Schriftsatz vom 12.02.97 Kosten in Höhe von S 1.980,- zugesprochen. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von S 1.500,- sowie S 150,- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,- und S 330,- enthalten.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 21.780,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1996, Z BauR-011716/2-1996 Stö/Vi, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführer als Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 25. April 1996 keine Folge gegeben wurde. Mit diesem Bescheid des Gemeinderates wurden den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Mai 1984 bis zum 5. Juni 1984, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) als "Bauland-Dorfgebiet" ausgewiesenen Grundstück Nr. 233/3, KG Harmannsdorf, erteilt.

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer nach Ansicht der Beschwerdeführer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes, soweit er das Grundstück Nr. 233/3, KG Harmannsdorf, betrifft.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Das Gemeindeamt Hofkirchen im Traunkreis hat den Verwaltungsakt betreffend den Flächenwidmungsplan übermittelt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 27. November 1997 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, den Flächenwidmungsplan, soweit er das südlich der Hofkirchner-Bezirksstraße "BEZ 1397" und zwischen den Gebietsbezeichnungen Muknerfeld (im Westen) und Harmannsdorf (im Osten) gelegene als "D" (Dorfgebiet) gewidmete Gebiet betrifft, von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, V5/98, hob er den Flächenwidmungsplan im in Prüfung gezogenen Umfang als gesetzwidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Für die Beschwerde wurden Kosten in Höhe von S 19.800,-, für den abverlangten Schriftsatz vom 12. Februar 1997 Kosten in Höhe von S 1.980,- zugesprochen. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von S 1.500,- sowie S 150,- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,- und S 330,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2596.1996

Dokumentnummer

JFT_10018986_96B02596_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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