RS UVS Kärnten 2004/05/27 KUVS-437/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Ausspruch eines Betretungsverbotes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte im Beschwerdefall am 7.8.2001 um 20.50 Uhr und hatte gemäß § 38a Abs. 6 SPG zur Folge, dass diese Anordnung von der Sicherheitsbehörde binnen 48 Stunden zu überprüfen gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Betretungsverbotes an die Sicherheitsbehörde und dessen Überprüfung binnen 48 Stunden sollen eine rasche und effektive innerorganisatorische Kontrolle der Ausübung der Befugnis gewährleisten. Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen konnte kein Hinweis auf eine Überprüfung dieser Maßnahmen binnen 48 Stunden vorgefunden werden. Laut Darstellung des überprüfenden Behördenorganes wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die Überprüfung des Betretungsverbotes erst am 10.8.2001 erfolgte. Die Überprüfung hätte bis längstens 9.8.2001, 20.50 Uhr stattfinden müssen. Es war daher davon auszugehen, dass die Überprüfung nach Ablauf der im § 38a Abs. 6 SPG normierten Frist von 48 Stunden durchgeführt wurde. Dies hatte zur Folge, dass das Betretungsverbot nach Ablauf der gesetzlich normierten Frist mit Rechtswidrigkeit behaftet war. Die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes erwies sich daher mit Ablauf dieser Frist, am 9.8.2001 um 20.50 Uhr als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war. (Beschwerde Folge gegeben)

Schlagworte
Wegweisung, Betretungsverbot, Sicherheitsbehörde, Betretungsverbotsüberprüfung, Überprüfungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten