Wird der Berufungswerber rechtskräftig wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) sowie des Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 Abs. 1 StGB) verurteilt, so ist die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von drei Monaten gerechtfertigt. Dabei haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.