Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wenn dieser lediglich auf den Aufenthaltstitel iSd § 31 Abs 1 Z 2 erster Satzteil Fremdengesetz Bezug nimmt, eine Verneinung der weiteren Alternativen für den rechtmäßigen Aufenthalt nach § 31 Abs 1 Z 1, 3 und 4 Fremdengesetz aber nicht vorliegt; somit wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt und war das Verwaltungsverfahren daher einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)