RS UVS Kärnten 2004/05/28 KUVS-1936/2/2003

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Veröffentlicht am 28.05.2004
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Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wenn dieser lediglich auf den Aufenthaltstitel iSd § 31 Abs 1 Z 2 erster Satzteil Fremdengesetz  Bezug nimmt, eine Verneinung der weiteren Alternativen  für den rechtmäßigen Aufenthalt nach § 31 Abs 1 Z 1, 3 und 4 Fremdengesetz aber nicht vorliegt; somit wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt und war das Verwaltungsverfahren daher einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Spruch, Bestimmtheit des Spruches, Bestimmtheitsgebot, Aufenthaltstitel, taugliche Verfolgungshandlung, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährungsfrist, rechtmäßiger Aufenthalt, pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder, Fremder
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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