Hat der Beschuldigte eine Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung befahren und dadurch § 7 Abs 5 StVO (Einbahnstraßen) verletzt, so ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Fahrbahn im befahrenen Bereich eine ?Breite von zwei Fahrstreifen" aufweist und der Beschuldigte lediglich eine Strecke von 8 bis 9 Metern unter ?besonderer Vorsicht" zurückgelegt hat. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschuldigte auch nicht auf das Vorliegen einer Notstandssituation berufen, da die Belieferung einer Apotheke mit Arzneimitteln dafür nicht ausreicht, zumal auch keine unmittelbar drohende Gefahr für andere Personen bestanden hat.