RS UVS Kärnten 2004/06/03 KUVS-1095/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Rechtssatz

Verweigert die Berufungswerberin nach einem Verkehrsunfall mit Sachschäden den Alkotest, so ist die Entziehungsdauer des Führerscheines für acht Monate unter den im Entscheidungsfall vorliegenden Umständen gerechtfertigt.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Verkehrsunfall, Sachschäden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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