RS UVS Steiermark 2004/06/03 30.12-13/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen Verletzung des § 75 Abs 2 AAV lautete, dass in der Werkstatt und im Farbmischraum einer Lederproduktion "keine dicht schließenden Behälter für leicht brennbare Abfälle bereit gestellt (worden seien)". Nach dieser Bestimmung kommt es aber nicht auf das Bereitstellen entsprechend beschaffener Behälter für leicht entzündliche oder selbst entzündliche Abfälle und dgl. an, sondern darauf, dass solche Abfälle in entsprechend geeigneten Behältern zu sammeln sind. Mit dem bloßen Bereitstellen (oder dem Nichtbereitstellen) von Behältern ist nämlich noch nichts darüber gesagt, ob überhaupt Abfälle der angeführten Art vorhanden waren und in besonderen Behältern hätten gesammelt werden müssen. "

Schlagworte
bereit stellen sammeln Behälter Abfälle vorhanden sein Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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