Werden dem Berufungswerber als Lenker eines Lkw die Überschreitung der Tageslenkzeiten vorgeworfen, so befindet er sich nicht in einer schuldausschließenden Notstandssituation gemäß § 6 VStG, wenn seine Ehegattin sich in einem sehr kritischen Gesundheitszustand allein zuhause befunden hat und auch der Beschuldigte mit großen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat, da gerade für den Beschuldigten, auch im Interesse einer zielführenden Hilfeleistung, Anlass zu einer besonnenen, nicht aber zu einer überstürzten Handlungsweise bestand, zumal zweifelsohne andere Möglichkeiten vorhanden sind eine solche Situation zu bewältigen; zB durch das Wählen einer weiteren Transportgelegenheit.