Wird dem Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A Österreich Handelsaktiengesellschaft mbH vorgeworfen es unterlassen zu haben - entgegen einer Bescheidauflage -, den Parkplatz vor dem von ihm betriebenen Lebensmittelmarkt außerhalb der Betriebszeiten mit einer geeigneten Vorrichtung (Kette oder Schranken) abzusperren, so bleibt die Notwendigkeit zur Absperrung auch dann bestehen, wenn die Bestellung einer entsprechend starken Kette Zeit in Anspruch genommen hat. Die Effizienz eines wirksamen Kontrollsystems misst sich nicht an der subjektiven Meinung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sondern an einem objektiven Maßstab.