Das Betreiben einer explosionsgefährlich geänderten gewerblichen Betriebsanlage während eines (hier angelasteten) Zeitraums von rund 1 ¼ Jahren, ohne die in der Auflage des Genehmigungsbescheides vorgeschriebene Erstüberprüfung der Elektroanlage nachweisen zu können, schädigt das gesetzliche Interesse am gefahrlosen Betreiben von Betriebsanlagen selbst dann gravierend, wenn die Elektroanlage in dieser Zeit ?nur" geringfügige oder selbst gar keine Mängel aufgewiesen haben sollte.