Wird der für die Nichteinhaltung einer Betriebsanlagenbescheidauflage verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer nur zu Beginn, nicht auch während des anschließenden, längere Zeit andauernden Tatzeitraums auf die strafbare Unterlassung hingewiesen, ist dieser Umstand allein noch kein zwingender, bei bedingt vorsätzlicher Tatbegehung der Behörde obliegender Beweis für ein Sich-Abfinden des Täters mit der Tatbildverwirklichung während des gesamten angelasteten Zeitraums.