Obgleich verkehrsbezogen unauffällige Einstellungen ermittelt und erhöhte Risikoneigungen nicht eindeutig objektiviert werden konnten, wurde in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.8.2003 unter Hinweis auf die ?Persönlichkeitsstruktur" ausgeführt, die ?geringe Normenkonformität" sei auch im Verkehrsbereich als deutliches Gefährdungsmoment zu sehen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, wenn die Tests für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach § 18 Abs. 3 FSG ? GV maßgebenden Kriterien unterschiedliche Ergebnisse ergeben, einer schlüssigen Begründung für die Auswirkungen der unterschiedlichen Testergebnisse auf das Gesamtergebnis (vgl. VwGH 23.4.2002, Zahl: 2001/11/0102). Für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nämlich nicht darauf an, ob Alkoholkonsum oder Drogenkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, dass der Betreffende nicht Willens oder nicht in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum/Drogenkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung müssen somit konkret befürchten lassen, dass der Untersuchte im durch Alkohol/Suchtmittel beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird. Gleiches gilt für die Annahme der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer durch ein rücksichtsloses Verhalten im Verkehrsgeschehen. Da der Berufungswerber nach Ausweis des Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage nicht verkehrsauffällig in Erscheinung getreten war, war eine Gutachtensergänzung hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, warum aufgrund der ?Alkoholdisposition" und der ?Persönlichkeitsstruktur" die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben ist, mit anderen Worten, warum zu erwarten sein soll, dass der Berufungswerber in durch Alkohol/Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen oder in anderer Weise (etwa durch rücksichtsloses Verhalten) andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährden werde. Ergibt die Gutachtensergänzung, dass der Berufungswerber gesundheitlich geeignet ist, ein Moped zu lenken und eine Befristung nicht notwendig ist, so war das Lenkverbot aufzuheben. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)