RS UVS Kärnten 2004/06/18 KUVS-632/6/2004

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Veröffentlicht am 18.06.2004
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Rechtssatz

Wird an den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der PR GmbH & CO  KG hinsichtlich einer Anzeige wegen Nichtaushändigung einer Fahrerbescheinigung an einen Fahrer aus einem EU-Drittland, welcher grenzüberschreitende Transporte durchführte, eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt und stellt sich im weiteren Verfahren heraus, dass die PR GmbH & CO KG am 17.10.2002 gelöscht und in die PR GmbH eingebracht worden ist , wobei auch hier der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgewiesen ist, so ist die an diesen gerichtete Aufforderung eine von einer Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung und somit als Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG zu qualifizieren, zumal die Berufungsbehörde überdies verpflichtet ist, die unrichtige Bezeichnung einer juristischen Person  im Straferkenntnis durch Angabe des zutreffenden Namens richtig zu stellen.

Schlagworte
Fahrerbescheinigung, Verfolgungshandlung, Einbringung von Gesellschaften und Verfolgungshandlungen, Löschung von Gesellschaften, grenzüberschreitende Transporte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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