RS UVS Steiermark 2004/06/21 30.1-19/2003

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Rechtssatz

Eine Bodenaushubdeponie nach § 29 Abs 1 Z 6 AWG 1990 liegt dann vor, wenn der Zweck in der (anlagenmäßigen) Ablagerung von Material aus einem Bodenaushub vorliegt, welches auf andere Weise nicht verwertet werden kann. Eine solche Ablagerung findet nicht statt, wenn der Bodenaushub (Kalkschiefer, phyllitische Schiefer und Kalke), der im Zuge der Erweiterung einer Deponie angefallen war, zur Verbesserung der Bodenbeschaffenheit eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes verwendet wird, indem mit dem Aushub Grundstücksflächen wieder aufgefüllt werden, auf denen vorher Schluff/Lehm für die Basisabdichtung der Deponie abgebaut wurde. Diese Vorgangsweise kann als Bodenaustausch zur besseren landwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden.

Schlagworte
Deponie Bodenaushub Bodenaustausch Bodenverbesserung Landwirtschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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