Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer GmbH trifft den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Transportunternehmens Fa A GmbH vorgeworfen, am 23.04.2002 eine Transitfahrt veranlasst zu haben, obwohl er als Frächter seit 21.03.2002 gesperrt war und daher eine Transitdeklaration mangels vorhandener Ökopunkte nicht erfolgen konnte und steht auch eindeutig ? zufolge der eigenen Verantwortung des Beschuldigten - fest, dass er vom 01.09.2000 bis 17.05.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa A GmbH war, so ist auf § 9 VStG zu verweisen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.