RS UVS Niederösterreich 2004/06/22 Senat-KS-04-3002

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Rechtssatz

Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers ist bei der Festlegung der Strafen innerhalb des Strafrahmens des AuslBG auch jener wirtschaftliche Vorteil, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern gezogen wurde, dies abgeleitet von der Dauer des strafbaren Verhaltens bzw. der den Ausländern gewährten Entlohnung, von Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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