Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m betragen. Eine Unterschreitung um etwa 20 cm, somit etwa 67 %, liegt weit über dem tolerierbaren Ausmaß für eine Unterschreitung.