RS UVS Niederösterreich 2004/06/23 Senat-MD-03-1238

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Veröffentlicht am 23.06.2004
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Rechtssatz

Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m betragen. Eine Unterschreitung um etwa 20 cm, somit etwa 67 %, liegt weit über dem tolerierbaren Ausmaß für eine Unterschreitung.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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