Steht der Beschuldigte mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und sind ihm auch die objektiven Umstände zu Bewusstsein gekommen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte, verlässt er jedoch die Unfallstelle nachdem er ein oder zwei Fahrzeuge abgewartet hat, um circa 200 m entfernt wiederum anzuhalten, so kommt der Beschuldigte seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand brachte und ebenso wenig, wenn er dies nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles, sondern erst in einiger Entfernung (200m) tut.